by Otto Maier
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat der Klage gegen einen
Untersagungsbescheid hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten
stattgegeben. Diese Entscheidung wurde im Anschluss an zahlreiche
andere Entscheidungen unterschiedlichster Verwaltungsgerichte
bundesweit getroffen.
Die bekannte Kanzlei Bongers führte das Klageverfahren
gegen einen Untersagungsbescheid hinsichtlich der Vermittlung von
Sportwetten ein. Der Bescheid wurde aufgehoben - die Klägerin
hatte in ihrer Spielhalle Sportwetten über einen Wettterminal
an einen lizenzierten Veranstalter in Malta vermittelt. Allerdings
hatte die Klägerin bereits 2007 diese Tätigkeit
untersagt bekommen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes hat das Verwaltungsgericht nunmehr
festgehalten, dass das staatliche Wettmonopol gemeinschaftswidrig
ist. Das Glücksspielmonopol in Brandenburg trage nicht dazu
bei, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern. Die Regelungen in
anderen Glücksspielbereichen wurden gelockert. Es ist ein
Sportwettmonopol verankert worden, für welches es keine
Rechtfertigung gibt.
Keine Werbung für staatlich organisiertes
Glücksspiel
Das Gericht hat, um dieses Urteil zu fällen, eine
Prüfung des Glücksspielbereiches in der Bundesrepublik
Deutschland vorgenommen. Das Gericht hat festgestellt, dass die
zuständigen Lotteriegesellschaften eine Politik der
Angebotserweiterung betreiben.
Hieraus folgt das Bestreben, die aus dieser Tätigkeit
fließenden Einnahmen zu maximieren. Das solle allerdings
nicht in erster Hinsicht das Bestreben einer öffentlichen
Einrichtung sein. Die durch die öffentliche Hand
veranstaltenden Glücksspiele würden beworben. Die
Werbung diene nicht dem Zweck der Kanalisierung.
Sie diene ebenso nicht der Befriedigung des natürlichen
Spieltriebes, sondern schaffe sie Anreize zur Spielteilnahme, was
nicht Sinn und Zweck sein dürfe. Die
Verwaltungsgerichtsentscheidung aus Thüringen stellt ein
Exempel dar.
Aus der Werbung der Lotteriegesellschaft in Brandenburg , der
Werbung der Spielbank Potsdam und der Lottogesellschaft des Landes
Brandenburg, wie z. B. das Produkt L-Dorado zitiert das Gericht
dann umfassend seine Entscheidung.
Das Gericht weist zutreffend auch auf die Homepage des deutschen
Lotto- und Totoblocks, auf der auf die aktuellen Jackpots
verwiesen werde. Darüber hinaus werden weitere Werbebeispiele
des deutschen Lottoveranstalters im Urteil ausgeführt. Die
gegenteiligen Eilentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg sieht das Gericht als überholt an.
Urteil schließt sich 35 anderen
gerichtlichen Entscheidungen an
Letztendlich ist das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig
geworden. Es schließt sich an Entscheidungen von 35
Verwaltungs- und Oberverwaltungs- Gerichten deutschlandweit an, die
nunmehr einheitlich die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen
Wettmonopols festgestellt haben.
Es ist nun mit Sicherheit so, dass man bei dieser Vielzahl an
Entscheidungen erkennen muss, dass diese wohl oder übel der
Richtigkeit entsprechen. Es wird wohl kaum so sein, dass sich
diese Anzahl von Entscheidungen als falsch herausstellen. Die Verwaltungsgerichtsentscheidung
aus Thüringen wird weiterhin für Wirbel sorgen.